Anspruch des Ehepartners auf Entlassung aus dem Mietvertrag im Scheidungsverfahren
Sobald bei Trennung von Eheleuten einer der Ehepartner in der ehemaligen Ehewohnung verbleibt, stellt sich die Frage, ob der ausziehende Ehepartner weiterhin gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis verpflichtet ist. Regelmäßig ist dies so. Allerdings wird das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Mieter alleine fortgesetzt, wenn beide Ehegatten dem Vermieter eine Mitteilung über die Überlassung der Wohnung zukommen lassen.
Ein Anspruch auf Abgabe solch einer Erklärung besteht für den ausziehenden Ehegatten bereits im Trennungsverfahren. Mit anderen Worten, der ausziehende Ehegatte kann den anderen Ehegatten auffordern, an einer solchen Mitteilung mitzuwirken. Falls dieser sich weigert, ist dieser Anspruch mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag durchzusetzen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirkt. Sie hat keinen Einfluss auf Ansprüche die vorher entstanden sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 12 UF 170/15 -).