11.08.2016 09:20

Viele Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten unwirksam

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16) können Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur dann eine wirksame Handlungsgrundlage sein, wenn sie hinreichend konkret beschreiben, was der Betroffene gewollt hat.

Aus einer Vorsorgevollmacht muss demnach selbst deutlich werden, dass die von dem Bevollmächtigten zu treffende Entscheidung für den nicht mehr handlungsfähigen Vollmachtgeber mit der Gefahr des Todes oder eines schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Auch die Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Formulierungen, wie der Wunsch nach einem würdevollen Sterben, sind nicht ausreichend. Auch die Anweisung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ durchzuführen, ist zu allgemein, um eine rechtliche Bindung herbeizuführen. Eine Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn aus ihr eine bestimmte Behandlungsentscheidung zweifelsfrei abgeleitet werden kann.
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, die diese Grundsätze nicht beachten, können im Zusammenhang mit einer Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen nicht als Handlungsvollmachten herangezogen werden.